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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: 23 W 443/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 103 Abs. 1 |
Eine für das Kostenfestsetzungsverfahren geeignete Kostengrundentscheidung liegt auch dann nicht (mehr) vor, wenn eine zwischenzeitliche Berichtigung der Kostenentscheidung eine neue Kostenverteilung ergeben hat.
Ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluß wird dadurch wirkungslos und über das Kostenfestsetzungsgesuch ist erneut zu entscheiden.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 443/00 OLG Hamm 11 O 1047/98 LG Münster
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. Oktober 2000 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 7. August 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Münster vom 1. August 2000 durch den Richter am Oberlandesgericht Schnapp, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Horsthemke
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß ist als gegenstandslos zu behandeln.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von 731,20 DM.
Gründe:
Eine Entscheidung über die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 1. August 2000 gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht mehr veranlaßt.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Kostengrundentscheidung vom 10. Mai 2000, die dem angefochtenen Beschluß zugrundelag, mit Beschluß vom 11. September 2000 berichtigt. Damit ist nunmehr klargestellt, daß in Abweichung von der am 10. Mai 2000 verkündeten Beschlußfassung die Beklagten zu 1) und 3) keine Kosten zu tragen haben. Von dieser Pflicht zur Kostentragung ging der angefochtene Beschluß seinerzeit zu Recht aus.
Die erwähnte Berichtigung des Beschlusses bewirkt eine Veränderung der verlautbarten Fassung der Kostengrundentscheidung. Dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß liegt eine jetzt nicht mehr wirksame Fassung der Kostengrundentscheidung zugrunde. Die Lage gleicht insoweit derjenigen bei einer nachträglichen Abänderung der Kostengrundentscheidung so weitgehend, daß es geboten ist, wie in jenem Fall auch in dem hier vorliegenden den auf der inzwischen so nicht mehr bestehenden Grundlage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß als gegenstandslos zu behandeln. Dies wird mit dem vorliegenden Beschluß klargestellt. Der Kostenausgleichungsantrag des Klägers ist deshalb auf der Grundlage der inzwischen berichtigten Kostengrundentscheidung erneut vom Landgericht zu bescheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 12 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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